25. Juni 2008
Urteile des BGH vom 05.06.2008, Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05
Die Deutsche Post AG ist Inhaberin der Marke „Post“ die u. a. für die Warengruppe „Beförderung und Zusendung von Briefen und Paketen“ eingetragen ist. Wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Marke „Post“ ging die Deutsche Post AG gerichtlich gegen zwei Unternehmen vor, die unter der Bezeichnung „City-Post KG“ sowie „Die Neue Post“ auftraten. In beiden Verfahren war die Deutsche Post AG erfolglos. Nach Ansicht des BGH haben Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, ein besonderes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung „Post“. Dieser Begriff beschreibe ihren Tätigkeitsbereich. Ihnen könne die Verwendung des Begriffs daher nicht verwehrt werden, wenn sie diesen mit Zusätzen versehen und damit von dem in Alleinstellung genutzten Markenwort „Post“ abgrenzen und sich auch nicht an andere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG (etwa Posthornkennzeichen oder die Farbe Gelb) anlehnen. Ausweislich der Mitteilung der Pressestelle des BGH ist gegenwärtig noch ein Verfahren anhängig, in dem es darum geht, ob die zu Gunsten der Deutschen Post AG eingetragene Marke „Post“ nicht überhaupt im Markenregister gelöscht wird. Hinweise für die Praxis: Wer einen Postdienst eröffnen will, ist grundsätzlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht daran gehindert, in seiner Firmierung den Begriff „Post“ zu verwenden, sofern er entsprechende Zusätze anbringt und sich auch sonst nicht das Auftreten der Deutschen Post AG anlehnt.
Tags: Marke, Post
Kategorie Markenrecht |